Registereintrag

Regel 350 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass alle Entscheidungen in das Register aufgenommen werden.

Regel 350 (5) EPGVO

Alle Entscheidungen werden in das Register aufgenommen.

siehe auch

Regel 350 EPGVO → Entscheidungen
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Inhalte einer Entscheidung des Gerichts, einschließlich der Entscheidungsgründe und der Anordnung des Gerichts.