Regelmäßige Überprüfung der Gebühren

Artikel 36 (3) Satz 6 des Übereinkommens beschreibt die regelmäßige Überprüfung der Gebühren.

Artikel 36 (3) Satz 6

Die Höhe der Gerichtsgebühren wird vom Verwaltungsausschuss regelmäßig überprüft.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.