Regel 304 - Eintritt in das Verfahren

Regel 304 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Partei in ein laufendes Verfahren eintreten kann.

Regel 304 (1) EPGVO → Antrag auf Eintritt in das Verfahren
Legt fest, dass eine Partei einen Antrag stellen kann, um als Partei dem Verfahren beizutreten, und beschreibt die notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten.

Regel 304 (2) EPGVO → Stellungnahme der bestehenden Parteien
Beschreibt das Recht der bereits am Verfahren beteiligten Parteien, eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Eintritt abzugeben.

Regel 304 (3) EPGVO → Entscheidung über den Eintritt
Erläutert, dass das Gericht die Entscheidung trifft, ob der Antragsteller dem Verfahren beitreten darf, und unter welchen Bedingungen der Eintritt erlaubt wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.