Regel 217 - Zeitpunkt der Zustellung

Regel 217 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie und wann die Zustellung von Dokumenten im Laufe eines Verfahrens zu erfolgen hat.

Regel 217 (1) EPGVO → Zeitpunkt der Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Beschreibt, dass sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts unverzüglich den Parteien zugestellt werden müssen.

Regel 217 (2) EPGVO → Versäumnisentscheidungen und Zustellung
Erläutert die Vorgehensweise bei der Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die aufgrund von unterlassenen Handlungen des Beklagten erlassen wurden.

Regel 217 (3) EPGVO → Zustellung von Schriftsätzen und Unterlagen
Regelt die Zustellung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen zwischen den Parteien, einschließlich der Nutzung elektronischer Wege oder alternativer Verfahren.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.