Regel 129 - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Regel 129 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

Regel 129 (1) EPGVO → Berichterstatter lädt die Parteien zur Verhandlung
Bestimmt, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt.

Regel 129 (2) EPGVO → Simultanverdolmetschung
Erlaubt den Parteien, eine Simultanverdolmetschung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung der Verdolmetschung.

Regel 129 (3) EPGVO → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

Regel 129 (4) EPGVO → Dokumentationspflichten
Beschreibt die Anforderungen an die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen vor der mündlichen Verhandlung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.