Regel 124 - Anordnung der Zustellung

Regel 124 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Klageschriften und anderen wichtigen Schriftstücken an die Parteien.

Regel 124 (1) EPGVO → Elektronische Zustellung
Erlaubt die elektronische Zustellung von Klageschriften und Anschreiben an die Partei, sobald diese einen entsprechenden elektronischen Zugang angegeben hat.

Regel 124 (2) EPGVO → Zustellung an Vertreter
Regelt, dass die Zustellung auch an einen von der Partei beauftragten Vertreter erfolgen kann, und dieser Vertreter ebenfalls elektronische Kommunikationswege nutzen kann.

Regel 124 (3) EPGVO → Zustellung von Klagen auf Nichtigerklärung und Feststellung der Nichtverletzung
Bezieht Vertreter, die in Artikel 134 EPÜ definiert sind, in den Zustellungsvorgang für Klagen auf Nichtigerklärung und auf Feststellung der Nichtverletzung ein.

Regel 124 (4) EPGVO → Alternative Methoden der Zustellung bei elektronischem Fehler
Legt fest, dass bei Problemen mit der elektronischen Zustellung alternative Methoden wie das Einschreiben verwendet werden dürfen.

Regel 124 (5) EPGVO → Ort der Zustellung
Beschreibt die genauen Orte, an denen die Zustellung zu erfolgen hat, je nachdem ob die Zustellung an eine juristische Person, natürliche Person oder einen Vertreter erfolgt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.