markdown

Regel 122 - Mitteilung der Ladung zur Verhandlung

Regel 122 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Mitteilung der Ladung zur Verhandlung an die Parteien.

Regel 122 (1) EPGVO → Ladung zur Verhandlung
Legt fest, dass die Kanzlei den Parteien die Ladung zur Verhandlung unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort mitteilt.

Regel 122 (2) EPGVO → Übermittlung der Ladung
Bestimmt, dass die Ladung zur Verhandlung elektronisch oder, falls dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise übermittelt wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.