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Regel 122 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Mitteilung der Ladung zur Verhandlung an die Parteien.
Regel 122 (1) EPGVO → Ladung zur Verhandlung
Legt fest, dass die Kanzlei den Parteien die Ladung zur Verhandlung unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort mitteilt.
Regel 122 (2) EPGVO → Übermittlung der Ladung
Bestimmt, dass die Ladung zur Verhandlung elektronisch oder, falls dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise übermittelt wird.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.