Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitserklärung

Regel 100 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeiten der Parteien, gegen eine Unzulässigkeitserklärung Rechtsmittel einzulegen.

Regel 100 (3) EPGVO

Gegen eine Entscheidung des Gerichts, eine Klage oder einen Antrag für unzulässig zu erklären, können die Parteien Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel sind gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens und der Satzung zu behandeln.

siehe auch

Regel 100 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags.