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Regel 281 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.
Regel 281 (1) EPGVO → Pflichten der Vertreter
Beschreibt die Pflichten der Vertreter, insbesondere die Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gericht und den Mandanten.
Regel 281 (2) EPGVO → Befugnisse der Vertreter
Regelt die Befugnisse der Vertreter im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Gericht sowie die Ermächtigungen, die sie dazu benötigen.
Regel 281 (3) EPGVO → Vertraulichkeitspflichten der Vertreter
Legt die Pflichten der Vertreter zur Wahrung der Vertraulichkeit aller Informationen fest, die im Laufe der Vertretung erhalten werden.
Regel 281 (4) EPGVO → Interessenkonflikte
Regelt die Vorgehensweise bei potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten und die Pflicht der Vertreter, solche Konflikte zu vermeiden oder offenzulegen.
Regel 281 (5) EPGVO → Pflicht zur Verschwiegenheit
Beschreibt die Pflicht der Vertreter zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten in Bezug auf die im Verfahren erlangten Informationen und Dokumente.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.