Artikel 48 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Rechte und Befreiungen der Vertreter der Parteien.
Die Vertreter der Parteien genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Befreiungen, darunter das Recht, Mitteilungen zwischen einem Vertreter und der Partei oder jeder anderen Person im gerichtlichen Verfahren nicht offenlegen zu müssen, sofern die betreffende Partei nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
Artikel 48 → Vertretung
Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.