Rechte Dritter auf Teilnahme am Verfahren

Regel 42 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rechte Dritter, am Verfahren teilzunehmen und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

Regel 42 (1) EPGVO → Zulassung der Beteiligung Dritter
Erklärt die Bedingungen, unter denen Dritte am Verfahren beteiligt werden können, und unter welchen Umständen ihre Teilnahme abgelehnt werden kann.

Regel 42 (2) EPGVO → Einsicht in Verfahrensakten
Regelt unter welchen Bedingungen Dritte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können und welche Einschränkungen hierfür gelten.

Regel 42 (3) EPGVO → Vertraulichkeit von Informationen
Beschreibt die Anforderungen und Verfahren für den Schutz vertraulicher Informationen, die von den am Verfahren beteiligten Dritten offengelegt werden könnten.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.