Regel 257 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung finden.
Auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten finden das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784] sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln, insbesondere Regel 271.2, Anwendung.
Regel 257 EPGVO → Anwendbares Recht auf die Zustellung der Klageschrift
Legt fest, welches Recht auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung findet und wie der Begriff „Klageschrift“ in diesem Kontext auszulegen ist.