Regel 29A (e) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erwiderung auf die Widerklage die Reaktion des Klägers und des Inhabers auf die vom Beklagten gegebenenfalls getroffene Wahl gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4 enthalten muss.
Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: die Reaktion des Klägers und des Inhabers auf die vom Beklagten gegebenenfalls getroffene Wahl gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37.4.
Regel 29A EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.