Qualifikation der technisch qualifizierten Richter

Artikel 15 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Qualifikationsanforderungen für technisch qualifizierte Richter.

Artikel 15 (3)

Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesenen Sachverstand auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen.

siehe auch

Artikel 15 → Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter
Legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen.