Qualifikation der rechtlich qualifizierten Richter

Artikel 15 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Qualifikationsanforderungen für rechtlich qualifizierte Richter fest.

Artikel 15 (2)

Die rechtlich qualifizierten Richter müssen die für die Berufung in ein richterliches Amt in einem Vertragsmitgliedstaat erforderliche Qualifikation haben.

siehe auch

Artikel 15 → Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter
Legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen.