Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz

Regel 345.7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 345.7 EPGVO

Soweit die Absätze 1 bis 6 auf Entscheidungen des Vorsitzenden Richters des Sitzes oder einer der Abteilungen der Zentralkammer Anwendung finden, kann der Präsident des Gerichts erster Instanz diese Entscheidung von Amts wegen prüfen.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.