Prüfung durch das Gericht

Regel 360 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, wie das Gericht den Antrag prüft und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

Regel 360 (2) EPGVO

Das Gericht prüft den Antrag auf Erledigung der Hauptsache und berücksichtigt dabei die Begründung der antragstellenden Partei sowie die Stellungnahme der anderen Partei. Das Gericht kann weitere Informationen oder Beweismittel anfordern, wenn dies zur Entscheidung erforderlich ist.

siehe auch

Regel 360 EPGVO → Erledigung der Hauptsache
Erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.