Prüfung des Antrags durch die Kanzlei

Regel 208 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch die Kanzlei.

Regel 208 (1) EPGVO

Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen wird von der Kanzlei gemäß Regel 16 geprüft. Die Kanzlei prüft außerdem, ob eine für den Antrag maßgebliche Schutzschrift im Register eingetragen ist.

siehe auch

Regel 208 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.