Prüfung des Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung

Regel 79 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Zahlung einer Lizenzvergütung.

Regel 79 (1) EPGVO → Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die der Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung enthalten muss.

Regel 79 (2) EPGVO → Einreichung des Antrags
Legt die Fristen und Formalitäten für die Einreichung des Antrags fest.

Regel 79 (3) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Regelt die Prüfung des Antrags auf Erfüllung der Formerfordernisse durch das Gericht.

Regel 79 (4) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt, wie das Gericht über den Antrag auf Zahlung einer Lizenzvergütung entscheidet und die Parteien informiert.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.