Regel 255 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen.
Regel 255 (a) EPGVO → Unzulässigkeit des Antrags
Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
Regel 255 (b) EPGVO → Stattgabe des Antrags
Erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Zuweisung an einen Spruchkörper.