Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe

Regel 372 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung des Antrags auf Verfahrenshilfe durch die Kanzlei und das Gericht.

Regel 372 (2) EPGVO

Die Kanzlei prüft den Antrag auf Verfahrenshilfe auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Unterlagen. Das Gericht prüft die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

siehe auch

Regel 372 EPGVO → Verfahrenshilfe
Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.