Prüfung des Antrags

Regel 373 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht.

Regel 373 (1) EPGVO

Die Kanzlei prüft den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Das Gericht prüft den Antrag inhaltlich und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

siehe auch

Regel 373 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.