Prüfung der Zulässigkeit durch das Berufungsgericht

Regel 217 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und gegebenenfalls eine Entscheidung darüber trifft.

Regel 217 (1) EPGVO

Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es entscheidet so bald wie möglich, ob das Rechtsmittel zulässig ist.

siehe auch

Regel 217 EPGVO → Entscheidung über die Zulässigkeit
Behandelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.