Prüfung der Zulässigkeit

Regel 308 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht und die möglichen Konsequenzen einer unzulässigen Berufung.

Regel 308 (3) EPGVO

Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung. Ist die Berufung unzulässig, wird sie durch Beschluss verworfen. Der Beschluss ist zu begründen und den Parteien zuzustellen.

siehe auch

Regel 308 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung
Regelt die Berufung gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung.