Prüfung der Widerklage auf Nichtigerklärung

Regel 27 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Kanzlei die Widerklage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.

Regel 27 (2) EPGVO

Die Kanzlei prüft die Widerklage auf Nichtigerklärung auf die Erfüllung der Formerfordernisse. Stellt die Kanzlei fest, dass die Widerklage Mängel aufweist, fordert sie den Beklagten auf, diese innerhalb einer vom Kanzler festzusetzenden Frist zu beheben.

siehe auch

Regel 27 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageerwiderung und die Widerklage auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Beklagten bei Mängeln zur Behebung auffordert.