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Prüfung der Rechtshängigkeit und der Zustellungsanforderungen

Regel 162 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die unterschiedlichen Bedingungen, unter denen Rechtshängigkeit festgestellt wird und wie Zustellungsverfahren ablaufen sollen, einschließlich der Vorgehensweise bei unklaren Zustellungsnachweisen.

Regel 162 (1) EPGVO → Prüfung der Rechtshängigkeit
Das Gericht muss feststellen, ob die Klage rechtshängig ist und ob dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung erfolgt ist.

Regel 162 (2) EPGVO → Bedingungen der Zustellung
Diese Regel legt fest, welche Anforderungen für die Zustellung der Klage erfüllt sein müssen. Dazu gehört die Angabe der Zustelladresse des Beklagten.

Regel 162 (3) EPGVO → Vorgehen bei unklaren Zustellungsnachweisen
Beschreibt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls der Nachweis der Zustellung nicht eindeutig ist oder wenn die Zustellung angefochten wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.