Regel 16.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, bei dem die Kanzlei prüft, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist.
Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. Im Falle einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich den Kläger, der die Klageschrift zurücknehmen oder gegebenenfalls ändern kann.
Regel 16 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.