Regel 54 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung der Regeln zur Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Nichtigerklärung.
Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
Regel 71 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse und den weiteren Verfahrensablauf im Zusammenhang mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
Die Regeln 27 und 28 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.