Regel 16.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, bei dem die Kanzlei prüft, ob die Klageschrift die erforderlichen Formerfordernisse erfüllt.
Die Kanzlei prüft nach Einreichung der Klageschrift so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 13.1(a) bis (j), .2, 14 und 15.1 erfüllt sind.
Regel 16 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.