Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsklageschrift

Regel 182 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsklageschrift.

Regel 182 (1) EPGVO → Einreichung der Klageschrift
Bestimmt, dass die Berufungsklageschrift bei der Kanzlei einzureichen ist.

Regel 182 (2) EPGVO → Überprüfung der Formerfordernisse
Beschreibt, dass die Kanzlei überprüft, ob die Berufungsklageschrift den Formerfordernissen genügt.

Regel 182 (3) EPGVO → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Regelt, dass die Kanzlei den Kläger zur Behebung von Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist auffordert, falls die Klageschrift den Formerfordernissen nicht genügt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.