Regel 238 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung durch das Gericht.
Das Gericht prüft die Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung.
Regel 238 EPGVO → Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.