Regel 233 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.
Der Berichterstatter prüft, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen der Regel 226 entspricht.
Regel 233 EPGVO → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.