Prüfung der Anfechtung

Regel 234 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Prüfung der Anfechtung durch das Gericht.

Regel 234 (3) EPGVO

Das Gericht prüft die Anfechtung und entscheidet, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

siehe auch

Regel 234 EPGVO → Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen
Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.