Prozessuale Fristen während der Aussetzung

Regel 296.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erläutert, wie sich die Aussetzung des Verfahrens auf prozessuale Fristen auswirkt und wann diese erneut zu laufen beginnen.

Regel 296.3 EPGVO

Solange das Verfahren ausgesetzt ist, laufen die prozessualen Fristen nicht. An dem Tag, an dem die Aussetzung des Verfahrens endet, beginnen die prozessualen Fristen erneut zu laufen.

siehe auch

Regel 296 EPGVO → Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens
Behandelt die Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens.