Das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9- 18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt.
(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
a) unterzeichnet wird oder
b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.
(1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht erhalten haben, und
a) dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder
b) durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten.
(2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat.
(3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen haben.