Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 186 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Regel 186 (1) EPGVO → Frist zur Vorlage des Gutachtens
Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorzulegen.

Regel 186 (2) EPGVO → Aufsicht und Berichtspflicht
Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten.

Regel 186 (3) EPGVO → Beschränkung auf gestellte Fragen
Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.

siehe auch

Regel 185 EPGVO → Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Erlaubt dem Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen, wenn eine konkrete technische oder sonstige Frage geklärt werden muss, und beschreibt die Anforderungen an die Bestellung.

Regel 187 EPGVO → Sachverständigengutachten
Legt fest, dass das Gericht die Parteien auffordert, sich schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu äußern.

Regel 188 EPGVO → Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen
Regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.