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Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln

Regel 283 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Parteien des Verfahrens verpflichtet sind, alle für die Entscheidung wesentlichen Beweismittel einzureichen.

Regel 283 (1) EPGVO → Einreichung aller wesentlichen Beweismittel
Die Parteien sind verpflichtet, alle Beweismittel einzureichen, die für die Entscheidung des Gerichts wesentlich sind.

Regel 283 (2) EPGVO → Zeitpunkt der Beweismittelvorlage
Die Beweismittel müssen unabhängig davon, wann sie den Parteien zugänglich gemacht werden, so bald wie möglich vorgelegt werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.