Pflicht zur Beweisvorlage

Regel 172 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

Regel 172 (1) EPGVO → Vorlagepflicht bei bestrittenen Tatsachen
Beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

Regel 172 (2) EPGVO → Gerichtliche Anordnung zur Beweisvorlage
Erläutert die Befugnis des Gerichts, die Vorlage von Beweismitteln anzuordnen.

siehe auch

EPGVO, Teil 2 → Beweis
Regelt die Beweismittel und die Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht, einschließlich der zulässigen Beweismittel und der Methoden zur Beweiserhebung.