Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen

Regel 284 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darzustellen.

Regel 284 EPGVO

Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.