Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen

Regel 284 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen.

Regel 284 (1) EPGVO → Wahrheitsgemäße Darstellung von Sachverhalten
Beschreibt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht wahrheitsgemäß darzustellen und keine falschen Angaben zu machen.

Regel 284 (2) EPGVO → Sorgfaltspflicht der Vertreter
Regelt die Sorgfaltspflicht der Vertreter, sicherzustellen, dass alle Darstellungen vor dem Gericht auf einer gründlichen Prüfung der Fakten beruhen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.