Artikel 2 (g) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
„Patent“ bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
Artikel 2 EPGÜ → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.