Patent

Artikel 2 (g) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

Artikel 2 (g) EPGÜ

„Patent“ bezeichnet ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

siehe auch

Artikel 2 EPGÜ → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.