Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Regel 115 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Regel 115 (1) EPGVO

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit erforderlich ist oder wenn berechtigte Interessen einer Partei oder eines anderen Beteiligten dies erfordern.

siehe auch

Regel 115 EPGVO → Die mündliche Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.