Öffentlicher Zugang zum Register

Regel 262 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.

Regel 262 EPGVO

1. Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind

 (a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen,
 (b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.

2. Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.