Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten

Regel 152.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Verwaltungsausschuss eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten aufstellt.

Regel 152.2 EPGVO

Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden.

siehe auch

Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.