Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten

Regel 152 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten durch den Verwaltungsausschuss.

Regel 152 (2) EPGVO

Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden.

siehe auch

Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung und die Festsetzung von Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.