Obergrenze für erstattungsfähige Kosten

Regel 376A.1 EPGVO beschreibt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten der rechtlichen Vertretung.

Regel 376A.1 EPGVO

Für die Kosten der rechtlichen Vertretung gemäß Regel 376.1(b) kann das Gericht Prozesskostenhilfe nur bis zur Obergrenze für erstattungsfähige Kosten gewähren, die in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 69 Absatz 1 des Übereinkommens und Regel 152.2 niedergelegt ist.

siehe auch

Regel 376A → Obergrenze hinsichtlich der Kosten für die rechtliche Vertretung
Legt die Obergrenze für die Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Kosten für die rechtliche Vertretung fest.