Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Notifizierungspflichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission.

Artikel 17 (1) → Notifizierung der Maßnahmen gemäß Artikel 9
Verpflichtet die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 verabschiedeten Maßnahmen zu notifizieren.

Artikel 17 (2) → Notifizierung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2
Regelt die Notifizierungspflichten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.