Nichtigkeitsklage

Eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [→ Klagen ohne vorherigen Einspruch] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. Einspruch oder Beschwerde) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.1)

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_300/2023