Eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [→ Klagen ohne vorherigen Einspruch] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. Einspruch oder Beschwerde) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.1)