Nichtberechtigte Personen zur Benutzung der Erfindung

Artikel 26 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht definiert Personen, die nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigt gelten.

Artikel 26 (3)

Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis e genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 1.

siehe auch

Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.