Nicht-Öffentlichkeit der Beratungen

Regel 344 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind.

Regel 344 (1) EPGVO

Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

siehe auch

Regel 344 EPGVO → Beratungen
Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.