Neuer Antrag bei Berufung

Regel 378 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass im Falle einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen ist.

Regel 378 (4) EPGVO

Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

siehe auch

Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.