Regel 378.4 EPGVO erläutert, dass bei einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss.
Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag zu stellen.
Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.