Neuer Antrag bei Berufung

Regel 378.4 EPGVO erläutert, dass bei einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden muss.

Regel 378.4 EPGVO

Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag zu stellen.

siehe auch

Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.