Namen der Parteien und ihrer Vertreter

Regel 225 (a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Notwendigkeit, die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters sowie die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters anzugeben.

Regel 225 (a) EPGVO

Die Berufungsschrift muss enthalten: (a) die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters, (b) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters.

siehe auch

Regel 225 EPGVO → Inhalt der Berufungsschrift
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.